Gemeinsame Pressemitteilung

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Hells Angels MC und Bandidos MC

Es geht um das neue Vereinsgesetz, das ein auf Rockervereine abzielendes erweitertes Kennzeichenverbot enthält. Diesen Vereinen und ihren Mitgliedern wird es auf der Grundlage der Neuregelung untersagt, ihre Kennzeichen (bspw. „Fat Mexican“ und „Death Head“) in der Öffentlichkeit zu zeigen. Die neue Rechtslage wird seitens der Polizeibehörden exzessiv angewandt, was dazu führt, dass auch seitens der Rockervereine verwendete Schriftarten (in Berlin) und Farbkombinationen (in Bayern) als verboten gelten. Unter dem Vorwand, einen Beitrag zur Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung leisten zu wollen, werden mithin ganz überwiegend rechtstreue Mitglieder verfassungsrechtlich geschützter Vereine kriminalisiert und stigmatisiert.
Regionale Vereine, die den Bewegungen der Hells Angels und Bandidos angehören, werden eine Verfassungsbeschwerden einbringen. Dazu Lutz Schelhorn vom Hells Angels MC Stuttgart: „Gemeinsam mit dem Bandidos MC wenden wir uns gegen eine Verfolgungsstrategie, die mit dem gegenwärtigen Kennzeichenverbot ihren Höhepunkt findet. Für Sippenhaft, Diskriminierung und Willkür darf im Rechtsstaat kein Platz sein.“
Die Verfassungsbeschwerden, die von Frau Prof. Dr. Kathrin Groh (für den Bandidos MC Gelsenkirchen) und Herrn Prof. Dr. Sönke Gerhold (für den Hells Angels MC Stuttgart) verfasst wurden, berufen sich unter anderem auf einen verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen und überdies völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der betroffenen Vereine und Mitglieder (Art. 9 Abs. 1 GG), denen identitätsstiftende Symbole (sozusagen die „Markenzeichen“) ohne rechtsstaatliche Legitimation genommen werden. Sie stützen sich hierbei auch auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der festgestellt hat, dass es unter Berücksichtigung der Meinungs- und Handlungsfreiheit unzulässig ist, wenn Vereinen, die mit kriminellen Aktivitäten in keinem Zusammenhang stehen, ihre Symbole genommen werden (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15).
Hierzu die Stellungnahmen der Verfahrensbevollmächtigten:
„Der Gesetzgeber greift in die Meinungsfreiheit ein und will die deutsche Bevölkerung vor nicht vorhandenen Gefahren durch Rockersymbole schützen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält abstrakte Äußerungsdelikte, wie das pauschale Kuttenverbot eines ist, für menschenrechtswidrig.“ (Prof. Dr. Kathrin Groh)
„Das sogenannte Kuttenverbot lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die pauschale Vorverurteilung aller größeren Motorradvereinigungen als kriminelle Organisationen entbehrt jeder empirischen Grundlage und auch alle sonstigen Vereine muss die Weite des neuen Gesetzes alarmieren.“ (Prof. Dr. Sönke Gerhold)

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