Gremium MC und Waffenbesitz

Gremium MC und Waffenbesitz

Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC muss Waffenbesitzkarte abgeben!

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, seine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) der Waffenbehörde zurückgeben muss.

Der Antragsteller erhielt als Sportschütze Waffenbesitzkarten für mehrere Schusswaffen. Nachdem das Landeskriminalamt dem Rhein-Pfalz-Kreis mitgeteilt hatte, dass er Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, sei, nahm der Landkreis die waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers zurück und forderte ihn auf, die Waffenbesitzkarten der Behörde zurückzugeben und die erworbenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das VG Neustadt an der Weinstraße ab.

Das OVG Koblenz hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht viel für die Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Rücknahmeverfügung, wenngleich noch nicht alle Fragen im Einzelnen geklärt seien. Nach der Rechtsprechung des BVerwG rechtfertige die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung „Bandidos“ auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen. Die Praxis der gewaltsamen Austragung der ihrerseits szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen müsste als wesensprägendes Strukturmerkmal der „Bandidos“ angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zählten der Gremium MC ebenso wie die „Bandidos“ zu den Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG), die sich selbst als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende „Outlaws“ sähen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des Gremium MC. Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Landeskriminalamts ergebe. Die Mitglieder des Gremium MC seien mit Mitgliedern der „Bandidos“ und „Hells Angels“ in bewaffnete Auseinandersetzungen geraten. Ähnlich wie die „Bandidos“ sei auch der Gremium MC von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen. Es spreche daher viel dafür, dass die Rockergruppierung Gremium MC weitgehend die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der „Bandidos“ aufweise, so dass die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC ebenso wie bei den „Bandidos“ die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Allerdings werde dem Einwand des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein, dass nicht einer der vom Landeskriminalamt angeführten Vorfälle zur Auseinandersetzung des Gremium MC mit anderen Rockergruppierungen und zur Begehung von Straftaten dem Gremium MC zuzurechnen sei, da kein Bezug zum Verein und dessen Tätigkeit bestehe.

Seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach als offen zu betrachten, so falle die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit zu befürchten bzw. nicht auszuschließen seien, wenn der Antragsteller seine als Sportschütze legal erworbenen Waffen vorerst behalten dürfte, seien von erheblichem Gewicht. Er besitze mehrere Schusswaffen, die großen Schaden anrichten könnten, wenn sie missbräuchlich verwendet oder in die Hände von Nichtberechtigten gelangten. Umgekehrt sei nicht erkennbar, dass den Antragsteller bei Fortbestand des Sofortvollzugs Nachteile von vergleichbarem Gewicht treffen würden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 30/2015 v. 01.12.2015

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COMMENTS

  • Sprouchmaaster

    … und was ist, wenn er mit „Schusswaffen“ seinen Lebensunterhalt verdient?
    (beispielsweise im Schutzdienst)

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  • Iceangel

    Das ist ja die Problematik an der Sache.
    Die sprechen sozusagen ein Berufsverbot ohne berufspezifische Begründung aus.
    Ob das noch verfassungskonform ist, möchte ich mal dahin gestellt lassen.
    Da werden Leute für etwas bestraft, was sie nicht begangen haben.
    Habe ich gestern zufällig einen Film gesehen, der ein ähnliches Thema besetzt: Minority Report
    Da wird man im Vorfeld auch bestraft für etwas, das man in der Zukunft getan haben könnte.
    Soweit sind wir schon in diesem Land.
    Ich sag`s ja, was gestern Science-Fiction war, ist heute Realität in einem totalitären System.
    Ich denke, wir sind mittlerweile an diesem Punkt angelangt.
    Auf jeden Fall ist es der Hammer, wenn man für etwas bestraft wird, was man noch gar nicht begangen hat.
    Da müsste man jedem Bullen die Waffe abnehmen, da auch schon welche dabei waren, die ihre Familie mit der Dienstwaffe umgelegt haben oder Zeugen ihrer korrupten Machenschaften beseitigt haben.

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  • Sluugy

    Er besitze mehrere Schusswaffen, die großen Schaden anrichten könnten, wenn sie missbräuchlich verwendet oder in die Hände von Nichtberechtigten gelangten.

    Nach dem Satz müsste Gerichtlich jeder Sportschütze sofort entwaffnet werden!

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  • altersack

    @ sprouchmaaster derjenige braucht einen waffenschein, eine waffenbesitzkarte berechtigt nicht zum führen einer waffe, sondern nur zum erwerb und besitz.
    ansonsten finde ich das urteil blödsinnig. verbrechen werden in den seltensten fällen mit registrierten waffen begangen.

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  • Kawa900

    ja ist ne Frechheit die sogar da noch weiter geht bis sie den alle entwaffnet haben und damit nichts erreichen dann kommt der Führerschein drann weil man als sogenannter Rocker ja damit Jauch Geld verdiene kann und das geht mal gar nicht und wenn sie dann allen den Führerschein genommen haben dann haben sie es erreicht der Mann wird dann straf fällig weil ohne Schein kein joo keine Kohle hmm da werden dann einige straff fällig so wie sie das wollen und dann kann man einen nach denn anderen weg sperren so weit wirds gehen

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  • Sprouchmaaster

    danke @ altersack
    … ich finds unsinnig!!

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  • larsen

    Nein Sluggy die müssen nur allen Sport Schützen die Waffen abnehmen die in einem MC sind und damit als nicht zuverlässig gelten.. jeder andere ist davon nicht betroffen..
    Soweit die Behörden Logik..

    Bleiben natürlich noch ein paar Fragen offen.. warum haben sie den jetzt so unzuverlässigen Leuten einst die Waffenbesitzkarte gegeben.? Warum wird das zuverlässige Verhalten der Vergangenheit nicht gewürdigt.? In wieweit lässt sich die Abnahme rechtlich rechtfertigen.?

    Alles nur was für lange Klagewege..

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  • Red 1

    The right to keep and arm bears…
    Äh, the right to keep and bear arms ist in Amiland verfassungsrechtlich garantiert!
    Nur Diktatoren sollten Angst vor bewaffneten Bürgern haben… In Einzelfällen verstehe ich es ja, aber was hier geht?
    Ekelhaft! Pfui Deutschland!
    Gruß Red 1%

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  • Sluugy

    Da magst Du recht haben larsen.
    Es zeigt sich aber immer wieder das Waffen von Sportschützen in Nichtberechtigte Hände kommen egal ob es sich dabei bei dem Waffen
    Besitzer um einen Mc Member handelt oder nicht.

    Setzt man unter anderem so etwas als Begründung, gilt das wohl in dem Fall dem Rocker. Ist aber dann in meinen Augen eine aüsserung die auf jeden Sportschützen Anwendung finden sollte,oder in Zukunft eben Anwendung finden wird.

    Wen man einem Sportschützen ,dem ja wie Du mit recht selber darlegst,einmal die Waffenbesitzkarte gegeben wurde
    unterstellt seine Waffen gegen Menschen einzusetzen nur weil er Rocker ist finde ich das weit hergeholt.
    Wie fiel Sportschützen leben den zum Beispiel in sogenannten Problem Stadtteilen wo Gewalt an der Tagesordnung ist.
    Müsste man diesen Sportschützen dann nicht das gleiche unterstellen?

    Es ist in dem Fall ja nicht nur seine Waffenbesitzkarte weg,sondern die Waffen auch.
    A entweder unbrauchbar machen.
    B an einen Berechtigten weiter geben,darf natürlich dann in dem Fall kein Member eines MC sein.
    der müsste ja aus obigem Grund dann auch seine Waffenbesitzkarte abgeben.

    Bin mal gespannt wie der Richter im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

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  • Iceangel

    Zitat:
    „Bin mal gespannt wie der Richter im Hauptsacheverfahren entscheiden wird. “

    Nicht anders, als beim Kuttenverbot, wo ganz klar dargelegt wurde, dass wer nicht durch kriminelle Machenschaften einem Verbot unterliegt, dem kann man auch kein Verbot auferlegen.
    Das hatte zur Folge, dass sie ihre Kutten wieder tragen durften. Das selbe würde dann auch auf die Waffenbesitzkarten oder Waffenscheine zutreffen.
    Wer sich nichts zu schulden kommen lässt, kann auch nicht sanktioniert werden.
    Alles andere wäre eine Auslegung nach Staatsräson oder nach Gutdünken und hat mit Rechtsstaatlichkeit nichts gemein.
    Wenn es darum geht, dass man Waffen widerrechtlich missbrauchen kann, dann bezieht sich das auf alle Waffenbesitzer, egal ob private oder dienstliche, das gilt dann nicht nur für Rocker alleine. Es wurden nicht weniger Waffen von Leuten außerhalb der Rockerszene missbraucht, als von den Rockern selbst, eher umgekehrt.
    Ergo muss man Jedermann entwaffnen, schon dem Gleichheitsrecht wegen.
    Vor dem Gesetz sind alle gleich, der Rocker ebenso wie der Bulle oder der Privatmann und Gutbürger.
    So steht es in der Verfassung und auf nichts weniger als diese berufen wir uns.

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  • Steppenwolf

    Was mich daran wundert, ist, warum er die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes nötig hat. Der Club wird doch imstande sein, ihm via Advokatur, Rechtsbeistand zu leisten.
    Vielleicht kombiniere ich aber auch nur unzutreffend.

    Gruß mit Respekt, Steppenwolf

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  • HarryBln

    @Steppenwolf

    stellt nach meinem Verständnis eine Art „vorläufigen juristischen Bestandsschutz“ bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren dar… – aufschiebende Wirkung bezüglich des derzeitigen Beschlusses…

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