Bundesgericht verschärft Waffenbesitz

Bundesgericht verschärft Waffenbesitz

Leipzig – Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts -Az.: 6 C 67.14- wird es für Sicherheitsfirmen zukünftig erheblich schwerer, Waffenscheine zu erhalten.

Bis dato wurden für Securityunternehmen Genehmigungen zur Führung von Waffen pauschal für die Dauer von drei Jahren erteilt. Ab sofort gilt dies nur noch für „konkrete Bewachungsaufträge“, wobei die Firmen nachweisen müssen, dass die Pistolen unbedingt nötig sind, um einen Menschen oder ein Gebäude zu schützen. Damit bestätigt das Gericht einen Erlass des Bundesinnenministeriums, der auf Initiativen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Hamburg basiert. Hierbei gab es Befürchtungen, dass Rechtsextreme und „Mitglieder des kriminellen Rockermilieus“ vermehrt im Sicherheitsgewerbe aktiv seien bzw. dies beabsichtigen.

Ein weiterer Punkt seien Vorfälle aus Bayern gewesen, wo ausländische Besucher -vornehmlich aus Russland und Saudi-Arabien- vermehrt bewaffnete Personschützer ausschließlich aus Prestigegründen während ihres Aufenthalts in Deutschland anheuerten.

Hintergrund des Gerichtsverfahrens war die Klage eines bayerischen Sicherheitsunternehmens, das bisher zum Beispiel bei Messeeinsätzen in Nürnberg, Augsburg und Würzburg eigenständig entscheiden konnte, ob Mitarbeiter Pistolen mitführten sollten oder nicht Messen, da man einen pauschalen Waffenschein für drei Jahre hatte.

Nachdem diese Regelung im September 2013 aufgekündigt wurde und die Firma nunmehr für jeden einzelnen Auftrag einen besonderen Schutzbedarf darlegen musste, zog man vor Gericht, wo man im September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach unterlag.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision nun mit folgender Begründung ab:

Einem Bewachungsunternehmer kann eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder Objekte beziehen. Eine allgemeine Erlaubnis lässt das Waffengesetz nicht zu. Ob eine Person gefährdet ist, hängt von ihren individuellen Verhältnissen ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Dasselbe gilt für den Objektschutz.

Darüber hinaus wurden auch die Auflagen bezüglich der Bewachungen für Geld- und Werttransporte verschärft; bis dato erhielten dort tätige Firmen Waffenscheine alleine wegen ihres Tätigkeitsbereiches. Das ist zukünftig so nicht mehr möglich, da die Sicherheitsfirmen die „jeweils spezielle Gefahrensituation und Notwendigkeit, dass Pistolen mitgeführt werden müssen“, nachweisen müssen.

Dazu das Gericht:

Auch bei ihnen hängt die Gefährdung von dem transportierten Gut und dessen Wert ab. Ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, wird wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden.

In den letzten Monaten wurden durch die Behörden diverse Versuche unternommen, auch und gerade Rockern vorhandene Waffenschein zu entziehen – wir berichteten hier und hier darüber.

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